Allgemeine Verkaufs- u. Lieferbedingungen

der Fa. SHG Penz (im folgenden kurz SHG genannt)

1. Allgemeines

Folgende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkäufe und sonstigen Rechnungsgeschäfte mit unseren Kunden. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen sowie weitergehende Rechte als im Vertrag zugestanden, sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von SHG bestätigt wurden. Mündliche Geschäfts- vereinbarungen haben keine Rechtswirksamkeit. Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- u. Lieferbedingungen hat auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Die Offerte von SHG sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Somit verzichtet der Auftraggeber auf die ihm lt. § 1170 a Absatz 2 des ABGB zustehenden Rechte. Genaue Entwürfe, Pläne, Zeichnungen und dergleichen sind, falls SHG den Auftrag nicht erhält, dem Arbeitsaufwand angemessen, im Ermessen von SHG zu entschädigen. Weiters unterliegen diese dem Eigentumsrecht und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Rücktritt vom Vertrag

Bei Verzug des Kunden ist SHG, unabhängig von weiteren Ansprüchen, berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Vorempfänge sind dann zinslos zurückzuzahlen. Im Falle des Rücktrittes des Kunden steht SHG neben dem allfälligen Schadensersatz eine Stornogebühr von 20% des Preises jener Ware zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist.

4. Lieferfristen und Lieferung

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Einlangen der gegengezeichneten Auftragsbestätigung oder mit Einlangen der vereinbarten Anzahlung. Betriebsstörungen, Rohstoff- u. Warenmangel, verspätete Bahnlieferungen und höhere Gewalt entbinden SHG von der Einhaltung der Lieferfrist, auch wenn diese beim Lieferanten oder Vorlieferanten eingetreten sind. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns vertretenen Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SHG, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

Die vereinbarte Lieferung frei Baustelle oder Lager setzt voraus, dass die Anfahrtsstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist. In jedem Fall hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Ware auf seine Kosten sachgerecht und unverzüglich abgeladen wird. Die Ware wird gegen Transportschäden, -verlust oder Bruch nur auf Verlangen, schriftliche Bestätigung und zu Lasten des Kunden versichert.

5. Produkthaftung und Gewährleistung

Für von uns zu vertretende Schäden im Rahmen der Produkthaftung sowie für von uns verschuldete Schäden haften wir im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Falls nicht anders vereinbart setzt SHG voraus, dass die Badeanlage aus der örtlichen öffentlichen Wasserversorgung gespeist wird. In jedem anderen Fall (z.B. Eigenbrunnen) muss eine Wasseranalyse zu Lasten des Kunden beigebracht werden.

Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung und Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind. Diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft in Stand gehalten oder Reparaturen und Änderungen von fremder Seite durchgeführt wurden.

6. Zahlungsbedingungen

Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen sind unsere Rechnungen wie folgt fällig: 1/3 der Auftragssumme zuzüglich MwSt. mit Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 der Auftragssumme zuzüglich MwSt. mit Versandbereitschaft und die Restsumme zuzüglich MwSt. mit Rechnungserhalt. Alle Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine ist SHG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von den von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten oder damit aufzurechnen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist SHG berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren abzuholen. Weiters ist es SHG gestattet, bankübliche Verzugszinsen zu verrechnen. Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle Mehrkosten, besonders auch die eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungs-verzuges, Insolvenz und dergleichen tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein. Als vereinbart gilt, dass SHGPartner solidarisch zur ungeteilten Hand haften. Forderungen SHG gegenüber, egal welcher Art auch immer, dürfen ohne schriftliche Zustimmung von SHG nicht zediert werden.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von SHG. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Kunden, gilt dessen Forderung gegen den Dritten im Ausmaß des aktuellen Außenstandes an SHG zediert. Der Kunde hat den Drittschuldner von diesem Umstand mit dem Hinweis, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung hinsichtlich des zedierten Betrages nur an SHG möglich sind, in Kenntnis zu setzen und die Zession in die Handelsbücher einzutragen. Falls unser Kunde Wiederverkäufer ist, darf er die von uns gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz. Es gilt die Anwendung des österreichischen Rechtes als vereinbart.